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Bundesministerium der Verteidigung                                                Bonn, 4. Dezember 2001

 

 

 

 

 

Betr.:    Durchführung eines Anhörungsverfahrens im Hinblick auf die zukünftige Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock

 

 

 

 

 

Maßgeblich für eine bestandskräftige Entscheidung zur Anschlussnutzung des Luft-/Boden-Schießplatzes Wittstock durch die Bundeswehr sind die vom Bundesverwaltungsgericht in den zu Grunde liegenden Urteilen vom 14.12.2000 getroffenen Feststellungen und Vorgaben für die Anhörung der Anliegergemeinden. Danach ist von Folgendem auszugehen:

 

1.    Der Bund ist durch den Einigungsvertrag (EV) Eigentümer der von den sowjetischen Streitkräften genutzten Flächen des Luft-/Boden-Schießplatzes geworden. Ich verweise hierzu auf folgende Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil betr. die Gemeinde Rossow:

„Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV bewirkte, dass das Eigentum an dem Gelände als Teil des für Verteidigungsaufgaben bestimmten Vermögens der DDR auf den Bund überging“ (S. 12 des Urteils).

„Die auf Grund des Art. 21 und 19 EV eröffnete Befugnis zur weiteren militärischen Nutzung des Geländes ist von der Beklagten (Bund) - entgegen der Annahme der Klägerin - nach Abzug der ausländischen Truppen nicht aufgegeben worden“ (S. 16 des Urteils).

 

2.    Hinsichtlich der von den Anliegergemeinden beanspruchten Wegeparzellen heißt es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

„Vieles deutet darauf hin, dass die Zuordnungsentscheidungen (zu Gunsten der Anliegergemeinde) nicht hätten ergehen dürfen. Denn die Wegegrundstücke waren sowohl an dem nach Art. 21 Abs. 1 EV maßgeblichen Stichtag des 1. Oktober 1989 als auch an dem nach §11 Abs. 1 Satz 3 VZOG maßgeblichen Stichtag des 20. März 1993 Teil des Truppenübungsplatzgeländes. Solange jedoch die angekündigte Rücknahme noch aussteht oder ...., kann er (der Bund) nicht über das Eigentum der Klägerin sich kurzer Hand hinweg setzen“ (S. 18 des Urteils).

 

Durch Aufhebungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der OFD Cottbus vom 29.01.2001 ist die Zuordnung zu Gunsten der Anliegergemeinde Rossow rückwirkend zurückgenommen und zugleich eine neue Zuordnung zu Gunsten des Bundes ausgesprochen worden. Damit steht fest, dass die Anliegergemeinde Rossow - dies entspricht auch den Wegeparzellen anderer Anliegergemeinden - kein Eigentum an den Wegeparzellen hat.

 


3.    Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Anhörung bezieht sich auf die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit der Gemeinden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

 

„Vielmehr hat sie (der Bund) darüber eine dem materiellen Recht entsprechende Entscheidung nach Anhörung der in ihrer Planungshoheit betroffenen Klägerin zu treffen“ (S. 19 des Urteils).

„Gegenüber der Klägerin hat die Beklagte (der Bund)  ...  die nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit der Klägerin zu beachten“ (S. 19 a.E. des Urteils).

„Solange diesen Anforderungen nicht genügt ist, kann die Klägerin die Beschränkung ihrer Planungshoheit abwehren“ (S. 20 des Urteils).

„Eine mittelbare Anhörung (über die brandenburgische Landesregierung) reicht aus“ (S. 23 des Urteils).

„Eine Anhörung, die den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 Satz I GG genügt, setzt indes mehr voraus, als dass eine Gemeinde in beliebiger Weise über bestimmte Absichten informiert wird und Gelegenheit erhält, hierzu Erklärungen abzugeben. Erforderlich ist, dass der Gemeinde ein zeitlicher Rahmen zugebilligt wird, der es ihr ermöglicht, sich nach einer der Materie angemessenen Prüfung und Würdigung zu den aus ihrer Sicht maßgeblichen Punkten sachgemäß zu äußern. Erforderlich ist weiter, dass die eingeholte Stellungnahme zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird“ (S. 24 des Urteils).

 

Auf der Grundlage dieser Feststellungen und Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes sind Einwendungen gegen die Anschlussnutzung des Luft-/Boden-Schießplatzes Wittstock durch die Bundeswehr wie folgt zu bewerten:

 

1.    Eigentum an den Flächen des Luft-/Boden-Schießplatzes Wittstock

 

Nach den einschlägigen Vorschriften des Einigungsvertrages hat der Bund Eigentum an den Flächen des Luft-/Boden-Schießplatzes erworben. Soweit unwesentliche Teile der Flächen noch nicht zugeordnet worden sind, werden diese  - wie im Falle der Gemeinde Rossow - auf Grund des rechtkräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts dem Bund zugeordnet werden. Eine Beschaffung nach dem Landbeschaffungsgesetz ist nicht erforderlich. Im übrigen ist die Eigentumsfrage nicht Gegenstand des Anhörungsverfahrens.

 

2.    Ausreichende Unterlagen für die Anhörung

 

Die Anforderungen an die Unterlagen sind gesetzlich nicht geregelt. Sie ergeben sich aus der Funktion des Anhörungsverfahrens. Nach den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes soll das Anhörungsverfahren die betroffenen Gebietskörperschaften in die Lage versetzen, ihre Rechte aus der Planungshoheit gegen die Anschlussnutzung des Luft-/ Boden-Schießplatzes Wittstock durch die Bundeswehr geltend zu machen. Für diesen Zweck wurden folgende Unterlagen an die Gebietskörperschaften übersandt:

 


-         Beschreibung des Gesamtvorhabens Luft-/Boden-Schießplatz Wittstock mit Grundkarte

-         Betriebskonzept für den Luft-/Boden-Schießplatz Wittstock mit Karte zur militärischen Nutzung

-         Beschreibung der Einrichtung einer Standortschießanlage und eines Standortübungsplatzes

-         Gutachten der Fa. EADS Deutschland zur Ermittlung der Fluglärmbelastung mit Karte

-         Beschreibung der Infrastruktureinrichtungen.

 

Hierbei kommt dem Gutachten der Fa. EADS Deutschland eine besondere Bedeutung zu. Denn durch Fluglärm können Gemeinden in ihren gemeindlichen Planungen stark eingeschränkt werden. Im vorliegenden Falle stellte der Gutachter im Wesentlichen fest:

 

-         Im gesamten Gebiet um den Luft-/Boden-Schießplatz Wittstock liegen keine äquivalenten Dauerschallpegel über 75 dB (A) vor.

-         Der Luft-/Boden-Schießplatz weist einen äquivalenten Dauerschallpegel über 67 dB (A) auf; wobei im Norden des Platzes dieser Grenzwert die Liegenschaftsgrenze um 200 m überschreitet. Hierdurch wird eine Bebauung aber nicht betroffen (S. 5 des Gutachtens).

 

Diese Feststellungen sind in der abschließenden Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung an Hand der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu bewerten. Danach dürfen in der Schutzzone 1, ein Gebiet mit einer Lärmbelastung in Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels 75 dB (A), Wohnungen nicht errichtet werden. Eine solche Lärmbelastung liegt hier - wie der Gutachter festgestellt hat - nicht vor. Dagegen dürfen in der Schutzzone 2, ein Gebiet mit einer Lärmbelastung von 67 dB (A), Wohnungen mit gesetzlich vorgeschriebenen Schallschutzanforderungen errichtet werden.

 

Darüber hinaus sind die nach TA-Lärm für Bodenlärm festgelegten Abstände der Wohnbebauung zu den Truppenübungsplätzen wegen des hier zu berücksichtigenden Fluglärms nicht maßgebend. Selbst wenn die Abstandsregein für Bodenlärm hier gelten würden, müssten sie wegen der vorhandenen Vorbelastungen durch den Luft-/Boden-Schießplatz nicht eingehalten werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist bei einem Zusammentreffen unterschiedlicher Gebiete die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtrahme belastet. Dieser Pflicht unterliegt dabei nicht nur derjenige, der Belästigungen verbreitet, sondern führt auch zu einer Duldungspflicht derjenigen, die in der Nachbarschaft von Belästigungsquellen wohnen. Diese gegenseitige Pflichtigkeit führt dazu, dass Immissionsricht- oder Grenzwerte überschritten werden dürfen.

 

Aus den zugesandten Unterlagen können die Gemeinden erkennen, ob und inwieweit ihre Planungshoheit betroffen ist.

 

Die vorgegebene Frist von 3 Monaten ist angemessen. Sie entspricht den Vorgaben vergleichbarer Gesetzesvorschriften, z.B. §73 Abs. 3 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Eine Verlängerung der vom Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung festgelegten Frist über den 25. Januar 2002 hinaus ist daher nicht erforderlich.